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AGB

1. Allgemeines

1.1 Gegenstand des Auftrags ist die Bestellung eines Produktes der STRUKTUR AG Produktbereiche oder eine vereinbarte, in einem gesonderten Vertrag bezeichnete oder in einem Kostenvoranschlag beschriebene Individualanpassung oder beraterische, gestalterische Tätigkeit nicht jedoch die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.

1.2 Soweit nicht anders vereinbart, kann sich die STRUKTUR AG zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen.

2. Geltungsbereich

2.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind stets und ausschließlich Grundlage eines jeden Geschäftes zwischen der Firma STRUKTUR AG, nachfolgend STRUKTUR genannt, und ihren Vertragspartnern. Sie werden auch dann Vertragsinhalt, wenn der Vertragspartner widerspricht und/oder eigene abweichende Bedingungen verwendet. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt STRUKTUR nicht an, es sei denn, STRUKTUR hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn STRUKTUR in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

2.2 Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen, um wirksam zu sein, der schriftlichen Bestätigung von STRUKTUR. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

2.3 Mit Eingang einer Bestellung – im Falle einer Individualanpassung einer Beauftragung – spätestens jedoch mit Erwerb des (Software-) Produktes und der erstmaligen Installation gelten die AGB als akzeptiert.

2.4 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

3. Angebote, Preise und Liefertermine

3.1 Sämtliche Angebote sind – soweit nicht abweichend angegeben – unverbindlich und freibleibend. Bestellungen bedürfen der Schriftform. Produktänderungen bleiben vorbehalten.

3.2 Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer und eventuell anfallenden Frachtkosten.

3.3 Die Verbindlichkeit von Fristen und Lieferterminen setzt voraus, dass der Kunde Unterlagen und andere erforderliche Angaben rechtzeitig zur Verfügung stellt und mit seinen Vertragspflichten nicht in Verzug gerät.

3.4 Können wir aufgrund höherer Gewalt, Streik und/oder unvorhergesehener schwerwiegender Betriebsstörungen verbindlich
angegebene Fristen nicht einhalten, kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen, nach deren Ablauf er durch eingeschriebene Erklärung vom Vertrag zurücktreten kann.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind sofort fällig, in Form von Nachnahme/Verrechnungsscheck, Banküberweisung oder in bar, bei entsprechender Absprache mit Rechnung und 14 Tagen Zahlungsziel.

4.2 Sofern zuvor schriftlich vereinbart, ist die Begleichung von Forderungen durch Kreditkartenzahlung möglich.

4.3 Die gelieferten Dienstleistungen, Arbeiten und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber das Eigentum der STRUKTUR. Gebühren und Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

4.4 STRUKTUR ist berechtigt, im Einzelfall angemessene Vorschüsse zu berechnen.

4.5 Zahlungen werden zuerst auf ungesicherte, ansonsten auf die ältesten Forderungen, Zinsen und Kosten zuerst angerechnet.

4.6 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn es auf demselben Liefervertrag beruht.

4.7 Überschreitet der Kunde die vereinbarte Zahlungsfrist, gerät er mit der 1. Mahnung in Verzug. In diesem Falle kann STRUKTUR Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen, wobei wir uns vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.

4.8 Für den Fall der Rückgabe einer korrekten Lastschrift wird eine Bearbeitungsgebühr von Euro 50,- zusätzlich zu den entstandenen Bankgebühren berechnet. Dem Auftraggeber steht es frei, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.

4.9 Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.

4.10 Bei Vorliegen von Zahlungsverzug kann STRUKTUR nach vorheriger Ankündigung die weitere Ausführung von Dienstleistungen versagen. Bis dahin entstandene Kosten werden entsprechend in Rechnung gestellt.

5. Mitwirkungspflichten

5.1 Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

5.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, STRUKTUR nach Kräften zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen und pünktlichen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat der Auftraggeber die zur Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen, Materialien und Unterlagen rechtzeitig, d.h. innerhalb der vom Auftragnehmer gesetzter Anforderungs-
fristen, zur Verfügung zu stellen.

5.3 Kommt der Auftraggeber den Verpflichtungen nach Absatz 5.1 nicht nach, haftet der Auftraggeber für den daraus entstehenden Schaden.

5.4 Der Auftraggeber bevollmächtigt uns, Verträge über Leistungen die STRUKTUR selbst von Dritten bezieht (z. B. Softwarelizenzen, Druckaufträge, o. ä.), im Namen und für Rechnung des Auftraggebers abzuschließen. Die Abrechnung geschieht dann unmittelbar zwischen den Vertragspartnern, d. h. zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

6. Hinweise zu technischen Beschreibungen, Prospekten und Handbüchern

6.1 Technische Entwürfe, Skizzen, Leistungsdaten, Normen, und andere beschreibende Aussagen in Broschüren, Prospekten, Datenblättern, Zeichnungen, Handbüchern oder ähnlichen Druckwerken sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich von STRUKTUR zugesichert.

6.2 STRUKTUR behält sich das Recht vor, (Software-) Produkte und Waren technisch und gestalterisch weiterzuwickeln, ohne daß Anleitungen, Broschüren und Handbücher davon berührt werden. Durch eine Abweichung der Angaben in Anleitung-en, Prospekten und Handbüchern können keine Rechte gegen STRUKTUR hergeleitet werden.

6.3 Ohne ausdrückliche und schriftliche Genehmigung durch STRUKTUR dürfen keine elektronischen oder mechanischen Kopien von (Software-) Produkten und Handbüchern erstellt werden. Dies gilt auch für eine auszugsweise Reproduktion.

7. Gewährleistung

7.1 STRUKTUR übernimmt eine Gewährleistung von drei Monaten ab Rechnungsdatum auf Produkte. Die Gewährleistung umfasst die Gewähr dafür, dass die Waren bei Übergabe frei von Mängeln ist, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern.

7.2 Erkannte Mängel müssen vom Auftraggeber bzw. Käufer unverzüglich, in jedem Falle jedoch innerhalb der Gewährleistungspflicht, angezeigt werden.

7.3 Angezeigte Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht nachvollzogen werden können oder nicht sofort angezeigt wurden, entbinden STRUKTUR von der Verpflichtung der Nachbesserung.

7.3 Bei (Software-) Produkten und Komponenten die zur weiteren Verarbeitung oder zur Integration oder Verarbeitung in anderen Systemen bestimmt sind, müssen diese Komponenten unverzüglich nach Auslieferung durch den Kunden untersucht und eventuelle Mängel unverzüglich angemeldet werden. Für Mängel, die vor der Integration oder der Verarbeitung hätten festgestellt werden können, entfallen nach der Integration oder der Verarbeitung sämtliche Gewährleistungsansprüche.

7.4 Beratung des Kunden, insbesondere für die Verwendung von (Software-) Produkten, erfolgt ohne Gewähr. Für eine Eignung von (Software-) Produkten für bestimmte Systeme haftet STRUKTUR nur, wenn dies ausdrücklich zugesichert wurde. Der Auftraggeber bzw. Käufer kann im Falle einer Individualanpassung, sofern ihm ein Produktmerkmal zugesagt wurde, über das das Endprodukt tatsächlich nicht verfügt, eine Nachbesserung verlangen.

8. Haftung

8.1 Die Gewährleistungshaftung ist ausgeschlossen bei unsachgemäßer Handhabung, bei Änderungen insbesondere durch Eingriffe in den Programmcodes der gelieferten (Software-) Produkte oder Komponenten ohne die schriftliche Zustimmung von STRUKTUR.

8.2 Schadensersatzansprüche für Schäden jeglicher Art aus welchem Rechtsgrund auch immer, auch solche aus unerlaubter Handlung einschließlich Schäden in Folge der Verwendung von (Software-) Produkten an Daten, Software oder Hardware des Auftraggebers bzw. Käufers, sind ausgeschlossen.

8.3 Schadensersatzansprüche für Schäden jeglicher Art aus welchem Rechtsgrund auch immer, die sich aus dem Einsatz der Software, wie beispielsweise der Ausgabe fehlerhafter Ergebnissen, ergeben können, sind ausgeschlossen.

8.4 Die STRUKTUR haftet nicht für Schäden, die aus dem Betrieb oder Nichtbetrieb eines Internetservers oder dem Verlust von Daten resultieren, es sei denn, ein Schaden wird von STRUKTUR vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.

8.5 Eine Haftung für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Arbeiten wird von STRUKTUR nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit. Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.

8.6 Die Haftung ist beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

8.7 Soweit die STRUKTUR auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet sie nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

8.8 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert der Auftraggeber im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an STRUKTUR, stellt er STRUKTUR von der Haftung frei.

8.9 Weder STRUKTUR noch ihre Partner gewährleisten, dass Dienste oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Internetservern ununterbrochen fehlerfrei zur Verfügung stehen, dies gilt auch bei Betriebsunterbrechungen aufgrund höherer Gewalt, insbesondere durch Stromausfall, Ausfall von Datenleitungen, Streik oder Aussperrung im Bereich der Betreiber der Daten bzw. Telefonverbindungen übernehmen.

8.10 Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden von uns nur auf die Plausibilität überprüft. Mit der Übermittlung von Daten und Dokumenten stellt der Kunde STRUKTUR von jeglicher Haftung für deren Inhalt frei und sichert zu, kein Material zu übermitteln, welches Dritte in ihren Rechten verletzt. Sollten die Inhalte des Kunden gegen gesetzliche Verbote, Strafgesetze oder die guten Sitten verstoßen, haftet der Kunde für alle hieraus entstehenden Schäden, auch reine Vermögensschäden. Im Falle von Unterlassungsansprüchen Dritter oder falls der Kunde nicht zweifelsfrei Rechtsinhaber der veröffentlichten Dokumente bzw. Programme ist, erklärt sich der Kunde bereits jetzt mit einer möglichen Zugriffssperre bis zur Klärung der jeweiligen Sachlage einverstanden. Dies gilt auch für Inhalte, die bestimmte Personen oder Personengruppen beleidigen oder verunglimpfen oder gegen geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland verstoßen.

9. Urheber- und Nutzungsrechte, Quellcode

9.1 Da das Urheberrecht nicht übertragbar ist, bleibt das Urheberrecht eines Werkes beim Urheber selbst. Übertragen werden können nur die Nutzungsrechte. Dazu räumt STRUKTUR als Urheber bzw. Inhaber der Rechte eines Werkes dem Auftraggeber Verwertungs- oder Nutzungsrechte ein.

9.2 Arbeiten wie z.B. Konzeptionen, Entwürfe, Softwareentwicklung und Werkleistungen der STRUKTUR sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urhebergesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach dem Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Gleiches gilt für die Überlassung des Quellcodes durch von STRUKTUR erstellter oder gelieferter Software.

9.3 Die STRUKTUR darf von ihr entwickelte Werbemittel in kleiner Schrift oder in anderer Weise angemessen signieren und für die Eigenwerbung nutzen.

9.4 Soweit nicht anders vereinbart, dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung ohne Zustimmung der STRUKTUR weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.

9.5 Die Werke der STRUKTUR dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden.

9.6 Sofern nicht anders vereinbart, gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars.

9.7 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte, Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der STRUKTUR.

9.8 Über den Umfang der Nutzung steht der STRUKTUR ein Auskunftsanspruch zu. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht genutzt worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der STRUKTUR.

10. Datenschutz

Der Auftraggeber ist einverstanden, dass STRUKTUR Daten des Auftraggebers und einzelner Aufträge, auch personenbezogene Daten, mittels elektronischer Datenverarbeitung unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen speichert oder durch Dritten zur Verarbeitung übergibt. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Das Eigentum an den von STRUKTUR gelieferten Waren geht erst bei vollständiger Bezahlung der gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung auf den Kunden über. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen gegen einen Kunden in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kunde zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt: eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet die Rechte der STRUKTUR bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

11.2 Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits mit Abschluss des Vertrages über die Weiterveräußerung an STRUKTUR ab; wir nehmen diese Abtretung an. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für STRUKTUR vor, ohne dass STRUKTUR daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörigen Waren steht STRUKTUR der dabei enthaltene Eigentumsanteil der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen Ware zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache so sind wir uns darüber einig, dass der Kunde STRUKTUR im Verhältnis des Wertes der Verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und dieses für STRUKTUR unentgeltlich verwahrt. Der Kunde verpflichtet sich, außergewöhnliche Verfügungen über das Eigentum (z.B. Pfändung, Sicherheitsübereignung) nur nach unserer vorherigen Zustimmung vorzunehmen.

11.3 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren veräußert wird. Der Kunde ist bis zum jederzeitigen Widerruf berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware einzubeziehen. Er ist nicht berechtigt, über solche Forderungen durch Abtretung an Dritte zu verfügen, soweit das Recht der STRUKTUR berührt ist.

11.4 Auf Verlangen hat der Kunde die zur Einbeziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und die Schuldner über die Abtretung zu unterrichten. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde STRUKTUR unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

12. Verzug

12.1 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Ereignissen, die der STRUKTUR die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen usw., auch bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern – hat die STRUKTUR auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese berechtigen die STRUKTUR, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.

12.2 STRUKTUR ist berechtigt, unsere Leistungsverpflichtungen in Teilleistungen oder Teillieferungen zu erfüllen.

12.3 Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Leistungs- oder Lieferfrist ist Verzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.

12.4 Im Falle von technischen Problemen, die eine Weiterführung des Vertrages nicht ermöglichen, ist STRUKTUR berechtigt, Teile oder den gesamten Vertrag fristlos zu kündigen.

12.5 Es besteht kein Anspruch auf Haftung für Schäden und Folgeschäden sowie für entgangene Gewinne. Haftung und Schadensersatzansprüche sind auf den Auftragswert beschränkt.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Schlussvorschriften

13.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist der Sitz von STRUKTUR. Dies gilt auch für Verpflichtungen des Kunden einschließlich Zahlung.

13.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist der Sitz der STRUKTUR AG, Stuttgart.

13.3 Für die auf der Grundlage dieser AGB abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Rechts.

13.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages – einschließlich solcher dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden unwirksame Bestimmungen durch wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.